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   FG Münster, 24.09.1997 - 10 K 5095/97 I   

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https://dejure.org/1997,7493
FG Münster, 24.09.1997 - 10 K 5095/97 I (https://dejure.org/1997,7493)
FG Münster, Entscheidung vom 24.09.1997 - 10 K 5095/97 I (https://dejure.org/1997,7493)
FG Münster, Entscheidung vom 24. September 1997 - 10 K 5095/97 I (https://dejure.org/1997,7493)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Investitionszulagen für Brandmeldeanlagen und Einbruchmeldeanlagen; Begünstigte Investitionen nach dem Investitionszulagegesetz; Enger Zusammenhang zwischen Betriebsvorrichtung und Betriebsablauf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Investitionszulagen für Brand- und Einbruchmeldeanlagen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fördermittel: - Investitionszulagen für Brand- und Einbruchmeldeanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.03.1990 - III R 63/87

    Schallschutzvorrichtungen können ausnahmsweise Betriebsvorrichtungen sein

    Auszug aus FG Münster, 24.09.1997 - 10 K 5095/97
    Nach der Regelung des § 68 Abs. 2 Nr. 2 Bewertungsgesetz ( BewG ), die auch im Investitionszulagerecht gilt (Urteil des BFH vom 23.03.1990 III R 63/87, BStBl. II 1990, S. 751), sind Betriebsvorrichtungen Gegenstände, die in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem in dem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb stehen und nicht nur der Benutzung des Gebäudes dienen/Diese Voraussetzung liegt unabhängig davon, ob die Anlage für die Ausübung des Gewerbebetriebes nützlich, notwendig oder gar vorgeschrieben ist, nur dann vor, wenn zwischen Betriebsvorrichtung und Betriebsablauf ein ähnlich enger Zusammenhang besteht, wie er bei einer Maschine üblicherweise vorliegt (Urteil des BFH vom 20.02.1991 II R 61/88, BStBl. II 1991, S. 531; Beschluß des BFH vom 05.12.1996 III B 26/94, BFH/NV 1997, S. 518).

    Etwas anderes kann nur für den Ausnahmefall gelten, daß von der Lagerung der Materialien im Gebäude eine so starke Brandgefahr ausgeht, daß ohne entsprechende Schutzvorrichtungen der Betriebsablauf selbst in Frage gestellt ist (vgl. zur Schalldämmung Urteil des BFH vom 23.03.1990 III R 63/87, a.a.O., zur Klimaanlage Beschluß des BFH vom 05.12.1996 III R 26/94 a.a.O.).

  • BFH, 05.12.1996 - III B 26/94

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung

    Auszug aus FG Münster, 24.09.1997 - 10 K 5095/97
    Nach der Regelung des § 68 Abs. 2 Nr. 2 Bewertungsgesetz ( BewG ), die auch im Investitionszulagerecht gilt (Urteil des BFH vom 23.03.1990 III R 63/87, BStBl. II 1990, S. 751), sind Betriebsvorrichtungen Gegenstände, die in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem in dem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb stehen und nicht nur der Benutzung des Gebäudes dienen/Diese Voraussetzung liegt unabhängig davon, ob die Anlage für die Ausübung des Gewerbebetriebes nützlich, notwendig oder gar vorgeschrieben ist, nur dann vor, wenn zwischen Betriebsvorrichtung und Betriebsablauf ein ähnlich enger Zusammenhang besteht, wie er bei einer Maschine üblicherweise vorliegt (Urteil des BFH vom 20.02.1991 II R 61/88, BStBl. II 1991, S. 531; Beschluß des BFH vom 05.12.1996 III B 26/94, BFH/NV 1997, S. 518).
  • BFH, 07.10.1983 - III R 138/80

    Sprinkleranlagen in Warenhäusern sind keine Betriebsvorrichtungen, sondern

    Auszug aus FG Münster, 24.09.1997 - 10 K 5095/97
    Anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall einer Sprinkleranlage in einem Warenhaus (Urteil vom 07.10.1983 III R 138/80, BStBl. II 1984, S. 262), in dem Publikumsverkehr herrsche, diene hier die vom Ordnungsamt vorgeschriebene Brandmeldeanlage nicht in erster Linie dem Schutz des Gebäudes und der Sicherheit von Menschen.
  • BFH, 20.02.1991 - II R 61/88

    Drainageanlage als Vorrichtung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GrEStG

    Auszug aus FG Münster, 24.09.1997 - 10 K 5095/97
    Nach der Regelung des § 68 Abs. 2 Nr. 2 Bewertungsgesetz ( BewG ), die auch im Investitionszulagerecht gilt (Urteil des BFH vom 23.03.1990 III R 63/87, BStBl. II 1990, S. 751), sind Betriebsvorrichtungen Gegenstände, die in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem in dem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb stehen und nicht nur der Benutzung des Gebäudes dienen/Diese Voraussetzung liegt unabhängig davon, ob die Anlage für die Ausübung des Gewerbebetriebes nützlich, notwendig oder gar vorgeschrieben ist, nur dann vor, wenn zwischen Betriebsvorrichtung und Betriebsablauf ein ähnlich enger Zusammenhang besteht, wie er bei einer Maschine üblicherweise vorliegt (Urteil des BFH vom 20.02.1991 II R 61/88, BStBl. II 1991, S. 531; Beschluß des BFH vom 05.12.1996 III B 26/94, BFH/NV 1997, S. 518).
  • BFH, 28.10.1999 - III R 55/97

    Investitionszulage für Alarmanlagen

    e) Die FG haben Alarmanlagen ebenfalls als wesentliche Bestandteile nach § 94 Abs. 2 BGB beurteilt und die Qualifizierung als Betriebsvorrichtung oder Scheinbestandteil abgelehnt (vgl. Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 17. März 1998 3 K 1741/96 I, EFG 1998, 1090, rechtskräftig; Urteil des FG Münster vom 24. September 1997 10 K 5095/97 I, EFG 1998, 330, Revision unter BFH-Az.: III R 21/98; Urteil des Thüringer FG vom 28. August 1996 I 123/96, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 1997, 767; Urteil des Thüringer FG vom 23. April 1996 II 157/94, BuW 1997, 617; FG-Urteil des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. April 1994 I 57/92, EFG 1994, 1015; Urteil des Thüringer FG vom 15. Dezember 1993 I K 54/93 in D-spezial 1994, Nr. 28, S. 5).
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